VEREINSSTATUT
Artikel 1
Name, Sitz, Vereinsfarben
Der Verein führt den Namen "SÜDTIROLER GEHÖRLOSENSPORTGRUPPE", und hat seinen Sitz in Bozen, in der Galileistrasse 4.
Das Wappen des Vereines ist: zwei Enziane auf weiß-roter Fahne, und die Vereinsfarben sind WEISS und ROT.
Dieselben werden bei allen Veranstaltungen des Vereines von den Mitgliedern getragen. Ausnahmen können aus technischen Gründen vom Vereinsausschuss genehmigt werden.
Artikel 2
Ziel und Zweck, Gemeinnützigkeit
Ziel und Zweck des Vereines ist die Förderung des Amateursports, die Betreuung der Mitglieder auf diesem Gebiete und insbesondere die Heranbildung der sportbetreibenden Jugend.
Der Verein fördert alle passenden Sportarten für die Gehörlosen. Besonders große Sektionen werden einem Leiter unterstellt.
Artikel 3
Keine politische Tätigkeit
Der Verein enthält sich jeder politischen Tätigkeit
Artikel 4
Mitglieder, Ehrenamtlichkeit
Mitglieder des Vereines sind all jene Personen, die in den Verein aufgenommen werden und regelmäßig den Mitgliedsbeitrag entrichten. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet endgültig der Vereinsausschuss.
Der Verein hat aktive Mitglieder, die direkt eine Sportart betreiben oder ein Amt innerhalb des Vereines bekleiden, passive Mitglieder, die den Verein moralisch und finanziell unterstützen, und Ehrenmitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.
Alle Ämter und Funktionen, die im Verein ausgeübt werden, sind grundsätzlich ehrenamtlich. Den Mitgliedern kann für ihre Tätigkeit im Interesse des Vereines belegter Spesenersatz gewährt werden.
Artikel 5
Verlust der Mitgliedschaft
Bei Nichterlegung des Mitgliedsbeitrages für zwei Jahre wird das betreffende Mitglied nach erfolgloser Zahlungsaufforderung vom Verein ausgeschlossen.
Sollte ein effektives Mitglied vor haben, aus dem Verein auszutreten, so ist es verpflichtet, sich innerhalb Ende September des jeweiligen Jahres dem Vereinsausschuss schriftlich mitzuteilen, sonst muss es den Mitgliedsbeitrag auch für das nächste Jahr begleichen.
Artikel 6
Vereinsorgane
Die Organe des Vereines sind die Vollversammlung, der Vereinsausschuss, der Präsident, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
Die Wahl der Vereinsorgane erfolgt mittels eines geheimen Wahlganges. Die Vereinsorgane bleiben 4 Jahre im Amt, wenn es die Vollversammlung nicht anders festlegt.
Das Amt des Präsidenten darf nicht von einem Ausschussmitglied, Technischen Kommissar und einem Provinzdelegierten im Rahmen der F.I.S.S. (Federazione Italiana Sport Silenziosi) bekleidet werden.
Artikel 7
Die Vollversammlung
Die Vollversammlung wird einmal im Jahr einberufen, und sie besteht aus allen Mitgliedern die ein Wahlrecht haben. Die Vereinsmitglieder unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung.
Die Vollversammlung besteht laut Gesetz dann, wenn die Hälfte plus einer der Mitglieder anwesend ist. Bei der 2. Einberufung, welche 30 Minuten nach der 1. erfolgt, genügt die Anwesenheit eines Viertels plus einem der Mitglieder. Die Vollversammlung entschließt mit der Mehrheit der Anwesenden. Im Falle eines Stimmenausgleiches überwiegt die Stimme des Präsidenten. Die Entscheidungen erfolgen mündlich (durch Hochhalten der Hände), außer es wird anders verlangt.
Die Vollversammlung bestätigt den Tätigkeitsbericht und die Schlussbilanz des vergangenen Jahres, sie billigt die Vorschriften für das folgende Jahr, legt den Betrag der Mitgliedsbeiträge fest, und erneuert die zeitlich abgezählten Vereinsorgane.
Den Vorsitz der Vollversammlung führt der Präsident, welcher im Falle einer Abstimmung oder eines Misstrauensantrages von einem vorgeschlagenen, und von der Vollversammlung akzeptierten Präsidenten ersetzt wird. Die Vollversammlung ernennt für die Wahlvorgänge 3 Wahlprüfer.
Artikel 8
Außerordentliche Vollversammlung
Außerordentliche Vollversammlungen können entweder vom Vereinsausschuss einberufen, oder von mehr als ein Viertel aller Vereinsmitglieder verlangt werden.
Artikel 9
Des Präsident
Der Präsident vertritt den Verein nach außen hin und wird im Falle einer Verhinderung vom Vizepräsidenten ersetzt. Jener muss im voraus über Veranstaltungen der einzelnen Sektionen benachrichtigt werden.
Artikel 10
Der Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss ist das vollziehende Organ des Vereines und besteht aus maximal 6 ordentlichen Mitgliedern
Der Vereinsausschuss wählt aus seiner Mitte:
- den Vereinspräsident
- den Vize-Präsident
- die Beiräte, denen besondere Aufgaben übertragen werden.
Den Vorsitz des Ausschusses führt der Präsident. Bei Abwesenheit wird er vom Vizepräsident in all seinen Funktionen und Aufgaben vertreten. Ist auch dieser abwesend, so übernimmt das älteste Ausschussmitglied den Vorsitz.
Die Ehrenmitglieder können jederzeit an den Sitzungen des Vereinsausschusses teilnehmen.
Artikel 11
Die Rechnungsprüfer
Die 2 Rechnungsprüfer werden von der Vollversammlung aus den Mitgliedern gewählt. Ihre Aufgabe ist die Überwachung der Tätigkeit des Vereinsausschusses in finanzieller Hinsicht. Sie sind nur der Vollversammlung verantwortlich. Sie können jederzeit in die Buchhaltung des Vereines Einsicht nehmen.
Artikel 12
Das Schiedsgericht
Das Schiedsgericht besteht aus 3 von der Vollversammlung gewählten Mitgliedern. Diese wählen unter sich einen Präsidenten. Dem Schiedsgericht müssen eventuelle Streitfälle, welche nicht durch eine friedliche Lösung beseitigt werden können, mitgeteilt werden, und die Mitglieder haben die Pflicht sich an die Entscheidungen des Schiedsgerichtes zu halten. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes werden schriftlich durchgeführt und den Interessierten und dem Vereinsausschuss bekannt gegeben.
Artikel 13
Die Sektionen und deren Leiter
Die einzelnen Sektionen des Vereines dürfen ihre Tätigkeiten gemäß einer Regelung ausüben, welche vom Vereinsausschuss gebilligt werden muss. Die Sektionsleiter werden vom Vereinsausschuss bestellt. Die Sektionsleiter müssen Sorge tragen, daß die aktiven Sportler des Vereines vor Trainingsbeginn, Teilnahme an Wettkämpfen und Meisterschaften, sich den sportärztlichen Untersuchungen im Sinne der geltenden Gesetzesbestimmungen unterziehen.
Artikel 14
Vereins - Gegenstände
Die dem Verein gehörenden und den Mitgliedern zur Verfügung überlassenen Gegenstände bleiben Eigentum des Vereines und die Mitglieder haften dafür.
Artikel 15
Finanzwesen
Der Verein hat Einnahmen, die aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Beiträgen öffentlicher und privater Körperschaften und aus den Veranstaltungen stammen. Das Bargeld wird bei einer vom Vereinsausschuss gewählten Bank hinterlegt. Jede Behebung muss vom Kassier und vom Präsidenten unterzeichnet werden. Der Kassier haftet mit dem Ausschuss für die regelmäßige Abwicklung der Einnahmen und Ausgaben, und muss der Vollversammlung Rechnung ablegen.
Artikel 16
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Pflicht die Regeln dieses Statutes zu befolgen und den Anordnungen des Vereinsausschusses Folge zu leisten.
Artikel 17
Pflichten der Mitglieder
Im besonderen haben die aktiven Mitglieder die Pflicht, als Wettkämpfer, Begleitpersonen oder Organisatoren, je nachdem in welcher Eigenschaft sie vom Vereinsausschuss eingesetzt werden, bei Veranstaltungen mitzuwirken, die Trainings- und Übungszusammenkünfte regelmäßig zu besuchen, immer mit vollem Einsatz für eine ehrenvolle Platzierung des Vereines einzutreten. Mitglieder, die wiederholt ohne entsprechende Rechtfertigung von Sitzungen, Zusammenkünften oder Veranstaltungen fern bleiben, können vom Verein ausgeschlossen werden.
Volljährige Mitglieder haben in der Vollversammlung, bei welcher die Satzung und/oder die Geschäftsordnung genehmigt und/oder geändert sowie die Vereinsorgane gewählt werden, uneingeschränktes Stimmrecht.
Artikel 18
Mitglieder unter 18 Jahre
Mitglieder unter 18 Jahren können kein Amt bekleiden und brauchen keinen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
Artikel 19
Ausschluss der Mitglieder
Mitglieder, die das Ansehen des Vereines schädigen, können vom Vereinsausschuss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Betroffenen können beim Schiedsgericht Einspruch erheben, das endgültig entscheidet.
Artikel 20
Abänderung des Statutes
Abänderungen dieses Statutes kann die Vollversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der Anwesenden entscheiden.
Artikel 21
Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereines kann nur von der Vollversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der eingetragenen Mitglieder beschlossen werden. Das gesamte Eigentum des Vereines kann erst nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen durch die von der Vollversammlung bestimmten Treuhänder veräußert, und dessen Erlös dem gesamtstaatlichen Taubstummenverband übergeben werden.
Artikel 22
Angliederung an Verband
Der Verein übernimmt die Angliederung der aktiven Mitglieder und des Ausschusses an die F.S.S.I.
Artikel 23
Schlussbestimmungen
In allen Fällen, die in diesem Statut nicht vorgesehen sind, gelten die einschlägigen Gesetzesbestimmungen, soweit anwendbar, sowie die allgemeinen Bestimmungen der Sportverbände, denen der Verein angeschlossen ist.
Die Satzung wurde in der Vollversammlung vom 11.06.1998 genehmigt.
„Artikel 10 – Der Vereinsausschuss“
wurde abgeändert – siehe „Protokollbericht von der Vollversammlung am ...2001 in Leifers – Punkt 7“